Der Umsatzsteuersatz wurde für bestimmte Umsätze in den Bereichen
- Gastronomie,
- Beherbergung,
- Publikationen und
- Kultur
für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 auf 5 % gesenkt.
Der Umsatzsteuersatz wurde gesenkt für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken im Sinne des § 111 Abs.1 der Gewerbeordnung.
Dies soll somit sowohl Fälle beinhalten, in denen eine Gewerbeberechtigung nach § 111 GewO vorliegen muss, als auch Tätigkeiten, die der Art nach der gewerblichen Gastronomie nach dieser Bestimmung entsprechen. Somit sind auch Tätigkeiten umfasst, die dem Grunde nach eine Tätigkeit nach § 111 GewO darstellen, aber von der GewO ausgenommen sind (zB Buschenschank) oder von einer anderen Gewerbeberechtigung (Z.B. Bäckerei, Fleischerei) umfasst sind. Auch Tätigkeiten, für die kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (z. B. Schutzhütten), sind vom Anwendungsbereich erfasst. Beispiele und weitere Informationen dazu finden Sie dazu hier auf der Website des BMF.
Auch für landwirtschaftlichen Gastronomie (Almausschank, Buschenschank) soll die Zusatzsteuer für die angesprochenen Getränke entfallen.
Auch die
- Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (zB Beleuchtung, Beheizung, Bedienung) sowie
- die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird,
sind vom ermäßigten Steuersatz in Höhe von 5% erfasst.
Es sollen sowohl die gewerbliche Beherbergung in Hotels, Gaststätten usw. als auch - wenn die Voraussetzungen der Beherbergung erfüllt sind - die Privatzimmervermietung und die Überlassung von Ferienwohnungen und -appartements unter den ermäßigten Steuersatz von 5% fallen.
Die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen erfordert über die bloße Überlassung von Räumlichkeiten, einschließlich deren typischer Nebenleistungen, hinaus auch eine gewisse Betreuung der überlassenen Räumlichkeiten oder des Gastes (zB die Reinigung der Räumlichkeiten oder die ZurverfügungsteIlung und Reinigung von Bettwäsche und Handtüchern sowie die Beheizung, Kühlung und Beleuchtung), die den Aufenthalt eines Gastes ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen ermöglicht. Die (bloße) Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke soll weiterhin dem Steuersatz in Höhe von 10% unterliegen. Hinsichtlich der Überlassung für Campingzwecke soll die Überlassung von Grundstücken zum Abstellen von Fahrzeugen außerhalb des Campingbetriebes (zB im Winter, wenn nicht campiert wird) nicht unter die Begünstigung fallen.
In der Kulturbranche sind begünstigt
- die Einfuhren von Kunstgegenständen(Gemälde, Zeichnungen, Originalstiche, -schnitte und –steindrucke, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, Tapisserien, Textilwaren, zum Teil unter bestimmten Voraussetzungen.
Auch die Lieferungen (bzw. sinngemäß die innergemeinschaftliche Erwerbe) dieser Kunstgegenstände ist begünstigt, wenn sie- vom Urheber, dessen Rechtsnachfolger oder
- einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder selbst eingeführt hat, ihn vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder er für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war.
- Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler
- Betrieb eines Theaters
- die Musik- und Gesangsaufführungen
- Betrieb eines Museums, eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks
- Filmvorführungen.
- Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller.
- Einfuhren von vom Künstler aufgenommenen Fotografien (unter bestimmten Voraussetzungen)
Im Publikationsbereich sind begünstigt Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von
- Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern
- Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend
- Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder
- Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden sowie
- kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topographische Pläne und Globen, gedruckt
- elektronische Publikationen (auch Hörbücher) sowie Teile davon, die nicht vollständig oder im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen bzw. Werbezwecken dienen.
Dies gilt für Umsätze, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt werden. Detailliertere und aktuelle Informationen in Form von FAQs (u.a. mit Beispielen, weiteren Voraussetzungen, Vorgangsweise bei An- und Vorauszahlungen) finden Sie hier auf der Website des Bundesministerium für Finanzen (BMF).Ob die von Ihrem Unternehmen angebotenen Lieferungen oder Leistungen unter die neue Regelung fallen und welche Voraussetzungen allenfalls gegeben sein müssen, ist im Einzelfall in einer individuellen Beratung zu beurteilen.
Durch den neuen Steuersatz ist eine allfällig notwendige Anpassung von Registrierkassen, Fakturierungsprogrammen, Buchhaltungsprogrammen und Online-Shops zu prüfen.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) informiert auf seiner Website in Form von FAQ´s über Regelungen zur Umsetzung des neuen Umsatzsteuersatz für Registrierkassen und Belegausstellung.
So können Umsätze, die entsprechend der Übergangsbestimmungen dem 5%-Steuersatz unterliegen, folgenden Betrag-Sätzen in der Registrierkasse zugeordnet werden können:
- Alternative 1: dem Feld Betrag-Satz-Null,
- Alternative 2: dem Feld Betrag-Satz-Besonders
- Alternative 3: dem Feld Betrag-Satz-Ermaessigt-1
- Alternative 4: den bisherigen Feldern nach § 10 UStG
Die gewählte Alternative ist zu dokumentieren. Wählt man bei mehreren Registrierkassen im Unternehmen unterschiedliche Alternativen ist dies pro Registrierkasse zu dokumentieren.
Auf dem Beleg (im Sinne der Bundesabgabenordnung und der Registrierkassensicherheitsverordnung) sind diese Umsätze unter dem ermäßigten Steuersatz von 5 % auszuweisen oder es hat eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg zu erfolgen. Auch eine Korrektur (händisch oder mittels Stempel) kann auf dem Beleg vorgenommen werden. Beispiele dazu sind in den FAQ’s des BMF angegeben.
Benötigt der Kunde eine „Mehrwertsteuerrechnung“ (Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes) so gelten weiterhin die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des UStG zur Rechnungsausstellung. In den FAQs wird hier auf die Ausstellung von Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von über € 400 und auf Kleinbetragsrechnungen (Rechnungsbetrag überschreitet € 400 nicht) eingegangen.
Detailliertere und aktuelle Informationen diesbezüglich finden Sie hier auf der Website des BMF.
Hinweis
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 15.7.2020 und können sich kurzfristig ändern.
Stand: 15. Juli 2020
Über uns: Wir sind Ihr regionaler Steuerberater für den 5. Bezirk in Wien. Unsere besonderen Kompetenzen liegen im Bereich Bauwesen, Umgründungen, Umsatzsteuerrecht und Finanzstrafrecht.
Erscheinungsdatum: